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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19 (https://dejure.org/2020,37792)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.08.2020 - 6 Sa 227/19 (https://dejure.org/2020,37792)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. August 2020 - 6 Sa 227/19 (https://dejure.org/2020,37792)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.04.2019 - 3 Sa 425/18

    Zweites Versäumnisurteil - unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch Vertreter -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Die Berufungsmöglichkeit aus § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG ist damit zwar nicht versperrt; sie unterliegt jedoch besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (LAG Rheinland-Pfalz 08. April 2019 - 3 Sa 425/18 - Rn. 37; mwN, zitiert nach juris).

    a) Die Berufungsbegründung muss darauf gestützt werden, dass eine schuldhafte Säumnis nicht vorgelegen habe, denn in dieser Variante dient die Berufung der Kontrolle des Verfahrens beim Erlass eines 2. Versäumnisurteils (LAG Rheinland-Pfalz 08. April 2019 - 3 Sa 425/18 - Rn. 37; aaO).

  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Die Vorschrift findet auch auf die im Termin zwar erschienene, aber nicht verhandlungsbereite und deshalb im Sinne von § 333 ZPO säumige Partei Anwendung (vgl. BGH 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 - Rn. 10 ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 148/11

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen nachträglichen Auffindens einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Es kann dahinstehen, ob die Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchstabe d ArbGG auf eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden kann (verneinend für die Revision gegen ein 2. Versäumnisurteil des Berufungsgerichts (§§ 565 Satz 1, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO): BGH 26. November 2015 - IX ZB 148/11 - Rn. 7 ff.; Schwab-Weth - Schwab ArbGG 5. Aufl. § 64 Rn. 93).
  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 309/00

    Prüfung der Prozeßvollmacht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Das Urteil, durch das auf die mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist (allg. Meinung, BGH 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - Rn. 4, LAG Hamm - 09. Oktober 2019 - 6 Sa 1131/19 - Rn. 64, LAG Köln 17. August 2007 - 4 Sa 359/07 - Rn. 16, vgl. zum Revisionsverfahren: BAG 22.10.2009 - 8 AZR 520/08- Rn. 13, jeweils zitiert nach juris; MüKo - Rimmelspacher ZPO 5. Aufl. 2016 Rn. 3; Musielak/Voit-Ball, 16. Auflage 2019 ZPO § 539, Rn. 2).
  • BGH, 20.12.2010 - VII ZB 72/09

    Versäumnisverfahren: Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung vor

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG setzt daher die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (vgl. BGH 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09 - Rn. 9, zitiert nach juris).
  • BGH, 27.05.1986 - IX ZR 152/85

    Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren; Begriff des Verhandelns

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Ein Verhandeln im Sinne der §§ 333, 345 ZPO liegt nicht vor, wenn eine Partei lediglich Gesuche zur Ablehnung von Richtern anbringt; insoweit ist dem System der Zivilprozessordnung zu entnehmen, dass nach der Erledigung des Ablehnungsgesuches das Erkenntnisverfahren den im Gesetz vorgesehenen Verlauf zu nehmen hat; dazu gehört auch, dass durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist, wenn sich eine Partei weigert, nunmehr zu verhandeln; wäre bereits die Anbringung eines Ablehnungsgesuches für eine Verhandlung im Sinne der §§ 333, 345 ZPO ausreichend, hätte die Partei es in der Hand, den weiteren Verfahrensgang entgegen dem gesetzlichen Leitbild zu beeinträchtigen und ihr Recht zur Ablehnung eines Richters für verfahrensfremde Zwecke, auch für eine bewusste Verzögerung oder Verschleppung zu missbrauchen (vgl. BGH 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - Rn. 25 mwN, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12

    Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters und dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG 3. Juli 2013 -1 BvR 782/12 - Rn. 3 mwN, BGH 15. Februar 2018 - I ZB 81/17 - Rn. 6, jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 149/11

    Säumnisverfahren: Zulässigkeit der auf einen Restitutionsgrund gestützten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH 06. Oktober 2011- IX ZB 149/11 - Rn. 5, zitiert nach juris).
  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 520/08

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung - ordnungsgemäße

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Das Urteil, durch das auf die mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches Urteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist (allg. Meinung, BGH 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - Rn. 4, LAG Hamm - 09. Oktober 2019 - 6 Sa 1131/19 - Rn. 64, LAG Köln 17. August 2007 - 4 Sa 359/07 - Rn. 16, vgl. zum Revisionsverfahren: BAG 22.10.2009 - 8 AZR 520/08- Rn. 13, jeweils zitiert nach juris; MüKo - Rimmelspacher ZPO 5. Aufl. 2016 Rn. 3; Musielak/Voit-Ball, 16. Auflage 2019 ZPO § 539, Rn. 2).
  • BGH, 15.02.2018 - I ZB 81/17

    Mitwirkung der abgelehnten Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters und dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG 3. Juli 2013 -1 BvR 782/12 - Rn. 3 mwN, BGH 15. Februar 2018 - I ZB 81/17 - Rn. 6, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 17.08.2007 - 4 Sa 359/07

    Verwerfung einer unzulässigen Berufung bei Säumnis in der mündlichen Verhandlung

  • LAG Hamm, 09.10.2019 - 6 Sa 1131/19

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen

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